US-Trust & Erbschaft aus den USA

Steuerberatung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

Begünstigter eines amerikanischen Trusts? Erbe oder Beschenkter mit Vermögen in den USA? Wir klären, welche Steuern in Deutschland entstehen, wenden das Doppelbesteuerungsabkommen an und halten alle Fristen ein.

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Unsere Leistungen für Sie

Steuerberatung bei US-Trusts, Erbschaften und Schenkungen aus den USA

Steuerliche Einordnung Ihres Trusts:
Wir prüfen die Trust-Urkunde samt Änderungen: widerruflich oder unwiderruflich, transparent oder intransparent, Ermessens- oder Festbegünstigung. Daraus ergibt sich, wer in Deutschland wann welche Steuer schuldet.

Erbschaft- und Schenkungsteuer:
Besteuerung der Übertragung auf den Trust, der laufenden Ausschüttungen und der Auflösung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG), Steuerklasse und Freibeträge, Erwerbsanzeige und Erklärung gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt.

Doppelbesteuerungsabkommen USA – Deutschland:
Anwendung des Abkommens auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern: Wohnsitzbestimmung, Anrechnung der US-Nachlasssteuer, anteiliger Unified Credit für in Deutschland ansässige Erblasser und das Wahlrecht für Trust-Begünstigte nach Art. 12.

Einkommensteuer auf Trust-Erträge:
Erfassung von Ausschüttungen als Kapitaleinkünfte oder wiederkehrende Bezüge, Abgrenzung zur Schenkungsteuer und Anrechnung von US-Quellensteuern nach dem Einkommensteuer-Abkommen.

Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG:
Prüfung, ob Ihnen Erträge des Trusts auch ohne Ausschüttung zugerechnet werden, Nutzung der Ausnahmen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Erstellung der Feststellungserklärung nach § 18 Abs. 5 AStG.

Fristen und Anzeigepflichten:
Anzeige des Erwerbs innerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG), Antrags- und Anrechnungsfristen nach dem Abkommen, Abstimmung mit Trustee, US-Steuerberater (CPA) und Nachlassverwalter.

Erbschaft aus den USA ohne Trust:
Immobilien, Wertpapierdepots, Altersvorsorgekonten wie 401(k) und IRA, Lebensversicherungen sowie TOD- und POD-Konten steuerlich korrekt in Deutschland erfassen und die US-Steuer anrechnen lassen.

Gestaltung vor dem Erbfall:
Anpassung der Trust-Urkunde aus deutscher Sicht, Zeitpunkt und Form von Ausschüttungen, Planung von Wegzug und Zuzug, Vermeidung der Steuerklasse III.

Nachmeldung und Selbstanzeige:
Wurden Ausschüttungen oder Trust-Erträge bisher nicht erklärt, prüfen wir die Lage diskret und begleiten die strafbefreiende Nachmeldung.

Laufende Betreuung:
Jährliche Einkommensteuererklärung mit US-Einkünften, Erstattung von Quellensteuern und laufende Abstimmung mit Ihren Beratern in den USA.

US-Trust in Deutschland: Was Begünstigte wissen sollten

Warum ein Trust aus den USA in Deutschland zur Steuerfalle werden kann

Das deutsche Recht kennt den Trust nicht. Steuerlich gilt er meist als „Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“. Für Begünstigte mit Wohnsitz in Deutschland können dadurch drei Steuerarten gleichzeitig ausgelöst werden: Erbschaft- oder Schenkungsteuer, Einkommensteuer und die Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz. Welche davon greift, entscheidet die konkrete Ausgestaltung des Trusts – und die lässt sich oft noch beeinflussen.

Transparent oder intransparent?

Behält der Errichter die Kontrolle über das Vermögen, etwa beim widerruflichen Living Trust, ist der Trust steuerlich transparent: Das Vermögen bleibt dem Errichter zugerechnet und gehört mit seinem Tod zum Nachlass. Ist das Vermögen dagegen dauerhaft gebunden, zum Beispiel beim Irrevocable Trust oder nach dem Tod des Errichters, gilt der Trust als eigenständige Vermögensmasse. Dann besteuert Deutschland den Übergang auf den Trust, Ausschüttungen an Zwischenberechtigte und die Auflösung (BFH, Urteile vom 25.06.2021, II R 13/19 und II R 31/19).

Welche Steuern drohen?

Geht Vermögen auf einen intransparenten Trust über und ist der Errichter oder der Trust Inländer, gilt Steuerklasse III: nur 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Steuersatz, ab 6 Mio. Euro 50 Prozent. Ausschüttungen und die Auflösung unterliegen der Schenkungsteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, immerhin mit der Steuerklasse nach dem Verhältnis zum Errichter, bei Kindern also mit 400.000 Euro Freibetrag. Hinzu kommen Einkommensteuer auf Ertragsausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und unter Umständen die Zurechnung von Erträgen, die Sie nie erhalten haben (§ 15 AStG).

Was das Abkommen mit den USA regelt

Das deutsch-amerikanische Abkommen für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern bestimmt den steuerlichen Wohnsitz, weist Immobilien und Betriebsvermögen dem Belegenheitsstaat zu und vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung (Art. 11). Für Trusts gibt es eine Sonderregel: Löst die Übertragung auf den Trust in Deutschland zunächst keine Steuer aus, kann der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren beantragen, so besteuert zu werden, als wäre das Vermögen direkt auf ihn übergegangen (Art. 12 Abs. 3). Das kann die Steuerklasse verbessern und eine spätere Doppelbelastung vermeiden.

20.000 €Freibetrag in Steuerklasse III, wenn Vermögen auf einen intransparenten Trust übergeht

400.000 €Freibetrag für Kinder, wenn bei Ausschüttungen die Steuerklasse nach dem Verhältnis zum Errichter gilt

3 MonateFrist für die Anzeige eines Erwerbs beim Erbschaftsteuerfinanzamt (§ 30 ErbStG)

5 JahreFrist für den Antrag nach Art. 12 Abs. 3 des Abkommens, Trust-Vermögen wie einen Direkterwerb zu versteuern

Typische Konstellationen aus unserer Beratung

Erkennen Sie sich wieder? Dann sprechen Sie uns an.

Begünstigter in Deutschland, Trust in den USA

Eltern oder Verwandte in den USA haben einen Living Trust errichtet. Nach dem Todesfall erhalten Sie Ausschüttungen, oder das Trust-Vermögen wird an Sie ausgekehrt. Wir klären, ob Erbschaft-, Schenkung- oder Einkommensteuer entsteht, und übernehmen Anzeige und Erklärung.

US-Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland

Sie leben in Deutschland und haben selbst einen Trust errichtet oder sind Beneficiary eines Family Trust. Wir prüfen die Zurechnungsbesteuerung, die Wohnsitzregeln des Abkommens einschließlich der Zehn-Jahres-Regel und stimmen uns mit Ihrem CPA in den USA ab.

Erbschaft aus den USA ohne Trust

Sie erben US-Vermögen: eine Immobilie, ein Depot, ein Altersvorsorgekonto oder eine Lebensversicherung. Wir sorgen dafür, dass die US-Nachlasssteuer angerechnet wird und Sie in Deutschland nicht doppelt zahlen.

Umzug mit Trust-Vermögen

Sie ziehen aus den USA nach Deutschland oder von Deutschland in die USA und bringen Trust-Vermögen oder Ansprüche mit. Wir planen den Zeitpunkt von Umzug und Ausschüttungen, damit keine vermeidbare Steuer entsteht.

Häufige Fragen zu US-Trusts und Erbschaften aus den USA

Kurz beantwortet – die Details klären wir im Gespräch

Muss ich eine Erbschaft aus den USA in Deutschland versteuern?

Ja, wenn Sie als Erbe Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gilt unabhängig davon, wo das Vermögen liegt und ob die USA bereits Nachlasssteuer erhoben haben (§ 2 ErbStG). Das Doppelbesteuerungsabkommen sorgt dafür, dass die in den USA gezahlte Bundes-Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird (Art. 11). Voraussetzung sind eine fristgerechte Anzeige beim Finanzamt und eine korrekte Erklärung.

Sind Ausschüttungen aus einem US-Trust in Deutschland steuerpflichtig?

In vielen Fällen ja, und zwar gleich zweifach: Ausschüttungen an sogenannte Zwischenberechtigte unterliegen der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG), Ertragsausschüttungen zusätzlich der Einkommensteuer als Kapitaleinkünfte. Ob Sie Zwischenberechtigter sind, hängt davon ab, ob Ihnen ein Anspruch auf Ausschüttungen zusteht oder der Trustee frei entscheidet (Discretionary Trust). Der Bundesfinanzhof hat 2021 klargestellt, dass ein bloßer Ermessensempfänger nicht ohne Weiteres Zwischenberechtigter ist. Diese Einordnung prüfen wir anhand der Trust-Urkunde.

Was bedeutet der Unterschied zwischen Revocable und Irrevocable Trust für die deutsche Steuer?

Beim Revocable Trust behält der Errichter die Kontrolle. Deutschland sieht dann durch den Trust hindurch: Das Vermögen bleibt dem Errichter zugerechnet, beim Tod fällt es wie ein normaler Nachlass an die Begünstigten, mit den regulären Steuerklassen und Freibeträgen. Beim Irrevocable Trust ist das Vermögen dauerhaft gebunden. Der Trust gilt als eigenständige Vermögensmasse, und es entsteht Steuer bei Übertragung, Ausschüttung und Auflösung. Viele Living Trusts werden mit dem Tod des Errichters unwiderruflich, ab dann gelten die strengeren Regeln.

Was ist die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG?

Erträge eines ausländischen Familien-Trusts können in Deutschland ansässigen Begünstigten anteilig zugerechnet werden, auch wenn nichts ausgeschüttet wurde („Dry Income“). Der Bundesfinanzhof hat 2024 entschieden, dass die Zurechnung bei Trusts in Drittstaaten wie den USA entfallen kann, wenn das Vermögen den Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ein Auskunftsaustausch mit dem Sitzstaat besteht (BFH, Urteil vom 03.12.2024, IX R 32/22). Ob das auf Ihren Trust zutrifft, prüfen wir und bereiten die Feststellungserklärung vor.

Wie vermeide ich die Doppelbesteuerung zwischen den USA und Deutschland?

Durch die richtige Reihenfolge: Zuerst klären wir, welcher Staat nach dem Abkommen das vorrangige Besteuerungsrecht hat (Wohnsitz des Erblassers, Belegenheit von Immobilien und Betriebsvermögen). Dann beantragen wir die Anrechnung der US-Steuer in Deutschland oder umgekehrt und nutzen die Sonderregeln des Abkommens, etwa den anteiligen Unified Credit für in Deutschland ansässige Erblasser oder das Wahlrecht für Trust-Begünstigte. Das Abkommen erfasst die US-Bundessteuer; Nachlass- oder Erbschaftsteuern einzelner Bundesstaaten berücksichtigt Deutschland bei der Anrechnung ebenfalls (Art. 11 Abs. 4).

Welche Fristen muss ich beachten?

Jeden Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung, auch Trust-Ausschüttungen, müssen Sie innerhalb von drei Monaten dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Das Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 3 des Abkommens ist innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung auszuüben, Anrechnungsansprüche nach dem Abkommen innerhalb eines Jahres nach endgültiger Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer. Für Trust-Erträge gelten die normalen Abgabefristen der Einkommensteuer. Wer Fristen versäumt hat, sollte zügig nachmelden. Wir unterstützen dabei diskret.

Wie läuft die Beratung ab und welche Unterlagen brauchen Sie?

Im Erstgespräch schildern Sie uns Ihre Situation. Hilfreich sind die Trust-Urkunde mit allen Änderungen, Schreiben des Trustees, Nachweise über Ausschüttungen und, falls vorhanden, die US-Steuererklärung des Trusts (Form 1041 mit Schedule K-1) oder die US-Nachlasssteuererklärung (Form 706). Sie erhalten von uns eine Einschätzung, welche Steuern entstehen, welche Fristen laufen und was zu tun ist, mit einem transparenten Honorarangebot.

Ihre Ansprechpartnerin

Fachberaterin für Internationales Steuerrecht in Köln und Berlin

Barbara Begert, Fachberaterin Internationales Steuerrecht

Barbara Begert

Fachberaterin Internationales Steuerrecht

Barbara Begert berät seit vielen Jahren Privatpersonen und Unternehmen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten – von der Erbschaft aus den USA über die Besteuerung ausländischer Vermögen bis zur Selbstanzeige. Sie erhalten eine klare Einschätzung Ihrer Situation und einen konkreten Fahrplan, was wann zu tun ist.

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