Erbschaft & Schenkung im Ausland
Internationale Erbschaftsteuer: Doppelbesteuerung vermeiden, Fristen einhalten
Sie erben Vermögen im Ausland, erhalten eine Schenkung aus dem Ausland oder Ihre Erben leben im Ausland? Wir klären, welcher Staat besteuern darf, rechnen die ausländische Steuer an und übernehmen Anzeige und Erklärung gegenüber dem Finanzamt.
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Unsere Leistungen für Sie
Steuerberatung bei Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug
Steuerpflicht klären:
Unbeschränkt, beschränkt oder erweitert steuerpflichtig? Wir prüfen Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und die Fünf-Jahres-Frist nach einem Wegzug für Erblasser, Schenker und Erwerber und bestimmen, welches Vermögen Deutschland überhaupt besteuern darf.
Doppelbesteuerung vermeiden:
Anwendung der Erbschaftsteuer-Abkommen mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. In allen anderen Fällen Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 21 ErbStG: Antrag, Höchstbetrag, Fünf-Jahres-Frist und Nachweise.
Ausländisches Vermögen bewerten:
Immobilien, Depots, Beteiligungen und Lebensversicherungen im Ausland zum gemeinen Wert erfassen, Gutachten einordnen und Steuerbefreiungen für Familienheim, vermietete Wohnimmobilien und Betriebsvermögen auch bei Auslandsvermögen prüfen.
Anzeige und Steuererklärung:
Anzeige des Erwerbs innerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG), Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung, Antrag auf Anrechnung, Abstimmung mit dem Erbschaftsteuerfinanzamt und mit Ihren Beratern im Ausland.
Schenkungen über die Grenze:
Schenkung aus dem Ausland oder an Kinder im Ausland: Freibeträge alle zehn Jahre nutzen, Nießbrauch und Kettenschenkung gestalten, Meldepflichten im Ausland beachten.
Erben und Beschenkte im Ausland:
Leben die Erwerber im Ausland, besteuert Deutschland das Inlandsvermögen mit anteilig gekürzten Freibeträgen, und der Wohnsitzstaat greift oft zusätzlich zu. Wir rechnen beide Seiten durch und planen die Übertragung.
Erbfall mit Auslandsbezug abwickeln:
Steuerliche Begleitung von der Nachlassaufstellung bis zum Bescheid, abgestimmt mit Notar, Rechtsanwalt oder Nachlassverwalter im In- und Ausland, einschließlich der steuerlichen Folgen der EU-Erbrechtsverordnung.
Internationale Nachfolgeplanung:
Vorweggenommene Erbfolge, Testament und Vermögensstruktur steuerlich optimieren, bevor Wegzug, Rückkehr oder Erbfall eintreten, auch mit ausländischen Stiftungen und Trusts.
Nachmeldung und Selbstanzeige:
Auslandskonten, Depots oder Erbschaften wurden bisher nicht erklärt? Über den automatischen Informationsaustausch erfährt das Finanzamt davon. Wir prüfen diskret und begleiten die strafbefreiende Nachmeldung.
Laufende Betreuung:
Mieten, Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus geerbtem Auslandsvermögen in der Einkommensteuer, Quellensteuererstattung und Abstimmung mit Ihren Beratern vor Ort.
Internationale Erbschaftsteuer: Das Wichtigste in Kürze
Warum Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug doppelt besteuert werden können
Schätzungen zufolge hat etwa jeder zehnte Erbfall in Deutschland einen Auslandsbezug: Der Erblasser lebte im Ausland, Erben wohnen dort oder zum Nachlass gehört Vermögen jenseits der Grenze. Deutschland besteuert dann das Weltvermögen, der andere Staat häufig das dort belegene Vermögen. Ohne Abkommen, Anrechnung und saubere Fristen zahlen Erben zweimal.
Wer in Deutschland steuerpflichtig ist
Hat der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer, gleich wo das Vermögen liegt. Deutsche Staatsangehörige bleiben nach einem Wegzug noch fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig. Leben alle Beteiligten im Ausland, besteuert Deutschland nur das Inlandsvermögen wie Immobilien, Betriebsvermögen und wesentliche Beteiligungen, dann mit anteilig gekürztem Freibetrag.
Nur sechs Abkommen, sonst § 21 ErbStG
Erbschaftsteuer-Abkommen bestehen nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. Für Spanien, Italien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, Polen, die Türkei und alle anderen Staaten gilt die Anrechnung nach § 21 ErbStG: Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf Antrag angerechnet, höchstens bis zur deutschen Steuer, die auf das Auslandsvermögen entfällt. War der Erblasser Inländer, zählen ausländische Konten und Depots nicht als Auslandsvermögen, die darauf gezahlte Steuer bleibt dann hängen (EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-67/08). Die deutsche Steuer muss zudem innerhalb von fünf Jahren nach der ausländischen entstehen.
Fristen und Nachweise
Jeder Erwerb ist innerhalb von drei Monaten dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, auch wenn das ausländische Nachlassverfahren noch läuft. Die Anrechnung gibt es nur auf Antrag und gegen Nachweis von Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer, bei Bedarf mit beglaubigter Übersetzung. Zieht sich das Verfahren im Ausland hin, halten wir den deutschen Bescheid offen, damit die Anrechnung nicht an der Fünf-Jahres-Frist scheitert. Bei Schenkungen gelten die Freibeträge alle zehn Jahre neu.
6 Staatenmit einem Erbschaftsteuer-Abkommen: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und USA
3 MonateFrist für die Anzeige eines Erwerbs beim Erbschaftsteuerfinanzamt (§ 30 ErbStG)
5 JahreZeitfenster für die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG und Nachwirkung der Steuerpflicht nach einem Wegzug
10 JahreZeitraum, in dem Schenkungen und Erbschaften für die Freibeträge zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG)
Typische Konstellationen aus unserer Beratung
Erkennen Sie sich wieder? Dann sprechen Sie uns an.
Immobilie im Ausland geerbt
Die Ferienwohnung in Spanien, das Haus in Italien oder die Wohnung in Frankreich: Der Belegenheitsstaat besteuert zuerst, Deutschland anschließend den gesamten Erwerb. Wir bewerten die Immobilie, beantragen die Anrechnung und sichern die Nachweise aus dem Ausland.
Eltern im Ausland, Kind in Deutschland
Sie leben in Deutschland und erben von Eltern in der Schweiz, in Österreich, Polen oder Übersee. Dann ist der gesamte Nachlass in Deutschland steuerpflichtig, ausländische Steuer wird in der Regel angerechnet. Wir kümmern uns um Anzeige, Erklärung und die Abstimmung mit dem Nachlassverfahren vor Ort.
Erben leben im Ausland
Ihre Kinder wohnen in der Schweiz, in Spanien oder den USA, Sie selbst in Deutschland. Deutschland besteuert den Erwerb vollständig, der Wohnsitzstaat der Kinder unter Umständen zusätzlich. Wir planen Schenkungen zu Lebzeiten, Freibeträge und die richtige Reihenfolge.
Schenkung aus dem Ausland oder ins Ausland
Geld vom Onkel aus der Schweiz, das Elternhaus in Österreich oder eine Überweisung an die Tochter in London: Sobald Schenker oder Beschenkter in Deutschland lebt, entsteht hier Schenkungsteuer. Wir prüfen Freibeträge, Anzeigepflichten in beiden Ländern und gestalten die Übertragung.
Trust, Stiftung oder Nachlass aus den USA?
Für US-Trusts und Erbschaften aus den USA mit dem Abkommen USA – Deutschland haben wir eine eigene Seite mit allen Besonderheiten.
Häufige Fragen zu Erbschaft und Schenkung im Ausland
Kurz beantwortet – die Details klären wir im Gespräch
Muss ich eine Erbschaft aus dem Ausland in Deutschland versteuern?
Ja, wenn Sie als Erbe oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in Deutschland gelebt haben. Dann unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, wo das Vermögen liegt und ob das Ausland bereits Steuer erhoben hat. Es gelten die üblichen Freibeträge, etwa 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro je Kind. Der Erwerb ist innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen.
Wird die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet?
Mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA regeln Abkommen, welcher Staat besteuern darf und wie angerechnet wird. Mit allen anderen Staaten greift § 21 ErbStG: Die ausländische Steuer wird auf Antrag angerechnet, höchstens bis zur deutschen Steuer, die auf das Auslandsvermögen entfällt. Zwei Grenzen sind wichtig: War der Erblasser Inländer, gelten ausländische Konten und Depots nicht als Auslandsvermögen, und die deutsche Steuer muss innerhalb von fünf Jahren nach der ausländischen entstanden sein. Wir rechnen vorab durch, wie viel tatsächlich angerechnet wird.
Mit welchen Ländern hat Deutschland ein Erbschaftsteuer-Abkommen?
Nur mit sechs Staaten: Dänemark, Frankreich, Griechenland (nur für bewegliches Vermögen), Schweden (das Land erhebt selbst keine Erbschaftsteuer mehr), der Schweiz (nur für Erbschaften, nicht für Schenkungen) und den USA. Das Abkommen mit Österreich ist seit 2008 außer Kraft. Die großen Einkommensteuer-Abkommen, etwa mit Spanien oder Italien, gelten nicht für die Erbschaftsteuer.
Was gilt bei einer Schenkung aus dem Ausland?
Lebt der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland, fällt deutsche Schenkungsteuer an, unabhängig davon, von welchem Konto das Geld kommt. Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden, frühere Schenkungen werden zusammengerechnet. Beide Beteiligten müssen die Schenkung innerhalb von drei Monaten anzeigen. Erhebt auch das Ausland Schenkungsteuer, prüfen wir die Anrechnung. Österreich kennt keine Schenkungsteuer mehr, verlangt aber eine Meldung; in der Schweiz entscheidet der Kanton.
Ich lebe im Ausland und erbe Vermögen in Deutschland. Was gilt?
Leben weder Sie noch der Erblasser in Deutschland, ist nur das Inlandsvermögen steuerpflichtig: Immobilien, Betriebsvermögen und Beteiligungen von mindestens zehn Prozent an deutschen Kapitalgesellschaften. Der Freibetrag wird anteilig gekürzt. Deutsche Staatsangehörige gelten bis fünf Jahre nach dem Wegzug weiter als unbeschränkt steuerpflichtig. Zusätzlich kann Ihr Wohnsitzstaat den Erwerb besteuern, das stimmen wir mit Ihrem Berater vor Ort ab.
Welche Rolle spielt die EU-Erbrechtsverordnung?
Sie regelt, welches Erbrecht gilt und wie der Nachlass abgewickelt wird: grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, mit der Möglichkeit, das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen. Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert den Nachweis der Erbenstellung. Auf die Erbschaftsteuer hat die Verordnung keinen Einfluss, deshalb arbeiten wir eng mit Ihrem Notar oder Rechtsanwalt zusammen.
Welche Unterlagen brauchen Sie von mir?
Testament, Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis, eine Aufstellung des Vermögens zum Todestag mit Konto- und Depotauszügen, Unterlagen zu Immobilien im Ausland, ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise sowie Angaben zu Schenkungen der letzten zehn Jahre. Fremdsprachige Dokumente lassen wir bei Bedarf übersetzen. Im Erstgespräch erhalten Sie eine Einschätzung, welche Steuern entstehen, welche Fristen laufen und was zu tun ist.
Ihre Ansprechpartnerin
Fachberaterin für Internationales Steuerrecht in Köln und Berlin
Barbara Begert
Fachberaterin Internationales Steuerrecht
Barbara Begert berät seit vielen Jahren Privatpersonen und Familien mit Vermögen und Angehörigen im Ausland – von der Erbschaft aus Spanien, der Schweiz oder Übersee über Schenkungen über die Grenze bis zur Nachfolgeplanung vor dem Wegzug. Sie erhalten eine klare Einschätzung Ihrer Situation und einen konkreten Fahrplan, was wann zu tun ist.
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